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1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB)
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsschluss, Berechnung, Versand
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, auf elektronischem Wege oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Die Verpflichtungen nach § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB sind ausgeschlossen.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die evtl. bereits erfolgte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
(4) Für die Berechnung ist das Abgangsgewicht (§ 7 Abs. 2) maßgebend. Für die Anwendung von Preisstaffeln wird die tatsächlich gelieferte Menge zugrundegelegt.
(5) Versand übernehmen wir auf Gefahr und Kosten des Kunden, wobei Versandart und Versandweg unserer Wahl vorbehalten bleiben. Bei frachtfreier Lieferung kommen wir nur für die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Frachtkosten auf. Bis zur Lieferung eingetretene Frachtkostenerhöhungen gehen zu Lasten des Kunden.
3. Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Die Zahlung gilt erst als bewirkt, wenn wir uneingeschränkt über den Betrag verfügen können.
(2) Wechsel und Schecks nehmen wir nur in Ausnahmefällen und nach Maßgabe besonderer vorherigen Vereinbarungen entgegen.
(3) Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind wir berechtigt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangenund sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Während des Verzugs hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(4) Reicht die Erfüllungsleistung des Kunden nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung , auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.
4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung gegen unsere Kaufpreisforderung und ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden sind nur zulässig, soweit die zugrundeliegenden Gegenansprüche von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann überdies nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferung - Abnahme
(1) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist.
(2) Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist.
(3) Betriebs- oder Produktionsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Personalmangel, Streik, Aussperrung, Störung beim Versand, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Feuerschaden, Überschwemmungen und andere Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung von der Lieferverpflichtung.
(4) Wird eine fest vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Unsere Lieferpflicht gilt mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen als erfüllt. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn wir die Frachtkosten tragen. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen.
(6) Der Käufer ist zur sofortigen Abnahme der bestellten Produkte verpflichtet. Kommt er seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist die Ware für Rechnung und auf Gefahr des Käufers einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Rechte gemäß § 373 HGB bleiben unberührt.
(7) Nimmt bei Lieferung auf Abruf der Käufer den Abruf nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes vor, gilt Absatz (6) Satz 2 entsprechend. Ist ein Zeitraum nicht bestimmt, hat der Käufer den Abruf binnen eines Monats nach unserer Aufforderung vorzunehmen.
6. Verpackung
(1) Leihverpackung ist auf Kosten des Käufers spätestens sechs Wochen nach Lieferdatum in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Bei Fristüberschreitung ist der Käufer zum Ersatz des uns daraus entstehenden Schadens verpflichtet, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
(2) Der Käufer haftet für Beschädigung oder Verlust der Leihverpackung bis zum Eintreffen in unserem Werk.
7. Qualität - Gewichtsfeststellung
(1) Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse sind ausschließlich als Mittelwerte anzusehen, sofern keine Mindestwerte garantiert werden. Abweichungen im Rahmen der üblichen Toleranzen bleiben vorbehalten.
(2) Die für beide Parteien maßgebende Gewichtsfeststellung, zu der bei Lieferung in Einzelverpackung (Säcken o.ä.) auch Feststellung von deren Zahl und Einzelgewicht gehört, erfolgt durch uns in unserem Lieferwerk.
8. Gewährleistung
(1) Für Mängel der Ware leisten wir zunächst Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Ware. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Kunden grundsätzlich nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(2) Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung, zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt.
(3) Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Auf Schadenersatz gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
(4) Ein Mängelhaftung besteht nicht, wenn die Ware nicht innerhalb der angegebenen Haltbarkeitsdauer ordnungsgemäß weiterverarbeitet wird.
(5) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Andere öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Waredar.
9. Allgemeine Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für bei Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
10. Eigentumsvorbehalt , Sicherheitsübereignung und Sicherungsabtretung
(1) Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zum Ausgleich aller Verbindlichkeiten des Käufers aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit uns. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind (z.B.Scheck-Wechsel-Verfahren).
(2) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Käufer Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren z.Zt. der Be- und Verarbeitung zu.
(3) Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Waren möglicherweise entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Käufer schon jetzt auf uns. Der Käufer wird alle in unserem Eigentum stehenden Gegenstände für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren.
(4) Der Käufer darf alle in unserem Eigentum stehenden Waren und Fertigfabrikate nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr gegen volle Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere Verfügungen sind nicht gestattet.
(5) Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt an uns zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes unserer jeweiligen Kaufpreisforderung ab. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zu Einziehung der Forderung ermächtigt.
(6) Übersteigt der Wert der Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherung zu verlangen.
(7) Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, hat der Käufer uns auf unser Verlangen den Bestand an Waren, die in unserem Eigentum stehen sowie eine Aufstellung der Abnehmer, die Vorbehaltsware bezogen haben, unverzüglich mitzuteilen und uns die Rücknahme unseres Vorbehaltseigentums zu ermöglichen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
11. Warenzeichen
Werden von uns gelieferte, mit Warenzeichen versehene Produkte umgefüllt oder sonst weiterverarbeitet, so dürfen die Warenzeichen nur mit unserer besonderen schriftlichen Zustimmung vom Käufer weiterverwendet werden.
12. Abtretung
Der Käufer kann Ansprüche aus dem Vertrag nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.
13. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die von der Internationalen Handelskammer in Paris aufgestellten Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln (incoterms) in Ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Lieferwerkes, Erfüllungsort für die Zahlung ist Neuss. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie die über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) ist nach unserer Wahl Neuss oder der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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